AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAF Baustoffe Fildern GmbH


§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1.    Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
2.    Käufern im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Endverbraucher als auch Unternehmer; letzteren gleichgestellt ist die öffentliche Hand.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.    Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend).
2.    Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu
wollen.
3.    Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar; sie kann mit der Annahmeerklärung jedoch verbunden werden. 4.    Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch
unsere Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, sofern eine Vorleistung erfolgt ist, unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise und Zahlungskonditionen
1.    Preise sind unsere am Tag der Lieferung geltenden allgemeinen Listenpreise. Festpreise müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
2.    Preise verstehen sich bei Selbstabholung in Euro ab Lager. Bei Anlieferung durch uns berechnen wir anteilige Anfuhrkosten bzw. Verwaltungspauschalen. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der zu dieser Zeit gültigen Mehrwertsteuer. Die Verpackungskosten sind im Preis nicht enthalten. Die Verpackung wird billigst berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückgenommen.
3.    Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen; Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Endverbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.    Wir sind berechtigt, die im Rahmen von Lieferverträgen erbrachten Leistungen auch in Höhe der erbrachten Leistung teilweise abzurechnen.
6.    Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Skontoabzug wird nur nach Abzug aller Nebenkosten ausschließlich vom Netto-Warenwert zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Skonto wird nur gewährt wenn sich der Käufer nicht mit der Zahlung anderer Lieferungen oder Leistung in Verzug befindet. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder zahlt er in nicht vereinbarter Weise, so sind wir berechtigt, alle unsere Lieferungen an den Käufern, gleich aus welchem Auftrag, bis zu Ausgleichung aller fälligen Zahlungen zurückzubehalten.
7.    Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, unter Setzung einer Frist Sicherheiten zu verlangen und Vorauszahlung zu fordern und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle der Kreditverschlechterung können wir dem Käufer weiterhin Verfügungen über unsere Lieferung sowie deren Ver- und Bearbeitung untersagen.
8.    Wird der Käufer zahlungsunfähig wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
9.    Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt oder nicht bestritten wurden. Ist der Käufer Unternehmer kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht
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und seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt oder nicht
bestritten wurden. 10.    Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist er verpflichtet die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Die
erteilten Rechnungen gelten als sachlich richtig und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats schriftlich widersprochen worden ist.

§ 4 Gefahrenübergang
1.    Ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Käufer über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir nur verpflichtet, wenn dies mit dem Käufern ausdrücklich vereinbart ist. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
2.    Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ort ver- sandt, so trägt der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten.

§ 5 Lieferung
1.    Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen in dem Käufern zumutbaren Rahmen zu erbringen. 2.    Das Gewicht der Ware wird berechnet bei Lieferung durch Lastwagen nach dem auf einer von uns zu
wählenden Waage oder nachdem an unserer Ladestelle durch Aufmass festgestellten Gewicht. 3.    Baustoffe werden nach den zur Zeit der Lieferung geltenden technischen Vorschriften und Richtlinien
entsprechend den zugesagten Anforderungen geliefert. Abweichungen von diesen Richtlinien werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Käufern durchgeführt. Für die Verwendbarkeit solcher Mischungen übernehmen wir keinerlei Haftungen. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die grundsätzliche Eignung der Materialien für die vom Käufern gewünschte Einsatzart ist von diesem zu prüfen.
4.    Verspätet sich der Käufer bei dem Abruf oder der Abnahme, so werden vereinbarte Lieferfristen und Termine hinfällig. Eine erneute Belieferung kann erst bei Freiwerden entsprechender Transportkapazitäten erfolgen.
5.    Lieferung frei Baustelle oder frei Lager erfolgt unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtstrasse. Als befahrbare Anfahrtstrasse ist eine Strasse anzusehen, die mit einem beladenen, schweren LKW unter Ausnutzung der in der Straßenverkehrsordnung zulässigen Höchstgrenzen aus eigener Kraft befahren werden kann. Mehrkosten aufgrund widriger Verkehrsverhältnisse trägt der Käufer. Der Käufer hat für unverzügliche Entladungsmöglichkeiten zu sorgen.
6.    Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und –termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretene Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit uns gleiche Umstände die Lieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder Schlechtwetter.

§ 6 Gewährleistung und Haftung
1.    Erkennbare Mängel, auch Bruch- und Schwund, die über die üblichen Ausmaße hinaus gehen, hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung, schriftlich oder telefonisch mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Durchmischung der Materialien auf dem Transportweg auch bei Einhaltung aller Sorgfaltspflichten nicht zu vermeiden ist. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches aus- geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2.    Bei Anlieferung durch die Bundesbahn müssen solche Schäden durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt und ebenfalls auf dem Frachtbrief festgehalten werden. Bei Anlieferung durch sonstige Transportunternehmen, insbesondere durch LKW, sind solche Schäden
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durch schriftliche Erklärung des Fahrzeugführers sowie sonstiger bei Entladung anwesender Personen
unter Angabe von Namen und Postanschrift dieser Personen festzuhalten. 3.    Mängel können nur anhand einer Probe gerügt werden, die entsprechend den Vorschriften DIN 1996 in
Gegenwart eines unserer Beauftragten gezogen wurde. Die Teilnahme eines Mitarbeiters von uns an den Proben nach Ablauf der oben genannten Fristen führt nicht zur Aufhebung der Fristen und Verlust der Einrede der Fristversäumung. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4.    Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung und Ersatzlieferung.
5.    Ist der Käufer Endverbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Endverbraucher bleibt.
6.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Ver- gütung (Minderung) oder Rücktrittsrecht vom Vertrages (Wandelung) verlangen; bei einer gering- fügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufern jedoch kein Rücktrittsrecht zu .
7.    Ist der Käufer Endverbraucher, müssen uns Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde schriftlich angezeigt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies giltnicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Endverbraucher. Wurde der Endverbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Enderbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
8.    Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen eines Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufern, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
9.    Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, durch uns nicht.

§ 7 Haftungsbeschränkungen
1.    Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Tod des Käufers.
3.    Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden nachweisbar ist, sowie im Falle von unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Tod des Käufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.    Bei Verträgen mit Endverbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen vor.
2.    Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, im Falle einer Pfändung sowie bei Beschädigung, oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
3.    Der Käufer ist verpflichtet uns einen Besitzwechsel sowie einen Wohnortwechsel oder einen Wechsel des Geschäftssitzes sowie Wechsel der Firma oder des Geschäftsführers unverzüglich anzuzeigen.
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4.    Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5.    Der Unternehmer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung ist begrenzt auf erstrangige 120 % unseres Rechnungsbetrages. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der an uns abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auch ermächtigt uns der Käufer hiermit in seinem Namen den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.    Die Be- und Verarbeitung der Ware durch die Unternehmen erfolgt in unserem Auftrag für uns ohne dass dadurch Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen und geht das Eigentum dadurch verloren, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Waren mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden oder unser Eigentum an der Ware auf andere Weise verloren geht. In diesem Fall tritt der Käufer seine hieraus resultierenden Forderungen gegen seinen Auftraggeber bzw. den Eigentümer der Sache, mit der unsere Ware verbunden oder vermischt wurde, bis zur Höhe von erstrangigen
120 % des Warenwertes an uns ab. 7.    Der Käufer hat uns vor Belieferung über Umstände zu informieren, die die vorstehend genannten
Sicherheiten beeinträchtigen können. Soweit die vorstehenden Sicherheiten durch Verfügungen des Käufers beeinträchtigt werden können, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. In diesem Fall sind wir berechtigt, Vorausleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Falle der nicht fristgerechten Erbringung der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gilt § 3 Abs. 8
8.    Der Käufer hat uns jederzeit die zur Geltendmachung unserer Forderungen und Ansprüche die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns dazu notwendige Urkunden auszuhändigen. Von sonstigen Verfügungen, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unsere Rechte beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
9.    Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.
10.    Mit der vollen Bezahlung aller gesicherten Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über, abgetretene Forderungen fallen auf ihn zurück.

§ 9 Schlussbestimmungen
1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2.    Ist der Käufer Unternehmer, so ist Erfüllungsort für alle Lieferungen unsere Firmenadresse, bzw. unser Lieferant bei dem die Ware bestellt wurde.
3.    Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4.    Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.

baf_AGB_20121120.pdf

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